Art. 1 Unter dem Namen «PRO LYRICA – Schweizerische Lyrische Gesellschaft» (nachfolgend PRO LYRICA genannt) besteht mit Sitz in Winterthur ein Verein auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 60–79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Vereinszweck
Art. 2 Zweck der PRO LYRICA ist die Förderung des lyrischen Schaffens in der Schweiz. Dies kann durch Herausgabe eigener Bücher, Unterstützung von wenig bekannten Lyrikern und Lyrikerinnen oder in anderer geeigneter Form geschehen.
Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglied der PRO LYRICA kann grundsätzlich jede Person, Firma, Körperschaft oder Institution werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Die Anmeldung kann jederzeit schriftlich durch Mitteilung oder durch Einzahlung des Jahresbeitrags erfolgen. …
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